seite klein

FÜHRERSCHEIN

Führerscheinreform 2027

Vorwort

Unsere ausführliche Meinung zur Führerscheinreform 2027 haben wir auf einer separaten Seite veröffentlicht.

Kurz zusammengefasst sehen wir diese Reform als ein überwiegend politisch motiviertes Instrument, das aus unserer Sicht die eigentlichen Ziele deutlich verfehlt.

Wir laden dich ein, unser vollständiges Statement aufmerksam zu lesen.

Referentenentwurf

Gesetzestexte sind häufig schwer zugänglich und nicht immer leicht verständlich. Dennoch veröffentlichen wir hier den Referentenentwurf zur Einsicht. Aus unserer Sicht enthält er zahlreiche fragwürdige Annahmen und Behauptungen. Dass ein solcher Entwurf in dieser Form möglich ist, überrascht uns und zeigt deutlich, welche politischen Entscheidungen mit Blick auf kurzfristige Wählerstimmen offenbar in Kauf genommen werden.

Die Gegendarstellung beziehungsweise Richtigstellung der aus unserer Sicht unzutreffenden Annahmen in diesem Referentenentwurf findest du auf der weiter oben verlinkten Seite „Unser Statement“.

Ab 2027 gilt für die Führerschein-Ausbildung folgendes: (Stand: 04.05.2026 / Änderungen noch möglich)

Wir weisen darauf hin, dass sich ausschließlich diese Seite auf die geplante Neuregelung ab 2027 bezieht. Alle anderen Seiten und Unterseiten unserer Webseite beziehen sich weiterhin auf die derzeit gültige Rechtslage im Jahr 2026.

Auch wenn wir die Reform sehr kritisch sehen, werden wir selbstverständlich auch unter den neuen Rahmenbedingungen alles dafür tun, unsere Fahrschüler zu sicheren, verantwortungsvollen, klima- und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern auszubilden. Dafür stehen wir mit unserem Namen – seit 2002.

Theoretische Ausbildung für alle Klassen

Der vorgeschriebene Präsenz-Unterricht in der Fahrschule wird künftig komplett entfallen. Die Vermittlung der theoretischen Inhalte wird auf digitale Lernformate verlagert. Das Erreichen der Lernziele und die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung liegen damit in der Eigenverantwortung der Fahrschüler. Im Rahmen dieses Selbststudiums sollen sie sich zudem das notwendige Grundwissen für die praktische Ausbildung aneignen.

Die Fahrschule Ruess wird ihre Fahrschüler selbstverständlich mit professionellen digitalen Lernmedien unterstützen. Dennoch hat auch die digitale Welt ihre Grenzen. Deshalb werden wir weiterhin freiwillige Präsenzangebote in angepasster Form bereitstellen, da wir den persönlichen Austausch für unverzichtbar halten. Gruppengespräche sowie gezielte Rückfragen an unsere Fahrlehrer werden bei uns auch künftig möglich sein.

Theoretische Prüfung für die Klassen A, A1, A2, AM, L und B

Die theoretische Prüfung wird insgesamt anspruchsvoller gestaltet als bisher. Geprüft werden künftig 30 Fragen (bei Erweiterungen: 20), wobei jede falsch beantwortete Frage mit einem Fehlerpunkt bewertet wird. Maximal drei Fehlerpunkte (bei Erweiterungen: zwei) sind zulässig.

Neu eingeführt werden sogenannte „KO-Fragen“. Dabei handelt es sich um besonders wichtige und sicherheitsrelevante Themenbereiche, beispielsweise Vorfahrtsregelungen. Wird eine solche Frage falsch beantwortet, gilt die theoretische Prüfung unabhängig von der Gesamtpunktzahl als nicht bestanden.

Künftig kann bei der Klasse B zwischen zwei praktischen Ausbildungsmodellen gewählt werden:

Professionelle praktische Ausbildung in der Fahrschule

Wie bisher müssen Fahrschüler auch künftig so viele Übungsstunden absolvieren, bis sämtliche Lernziele erreicht sind. Die gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) werden jedoch von bislang 12 Fahrstunden — 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Nachtfahrten — auf insgesamt 3 Fahrstunden reduziert: jeweils eine Überland-, Autobahn- und Nachtfahrt.

Gleichzeitig ist die Fahrschule gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Sonderfahrten durchzuführen, sofern die jeweiligen Lernziele noch nicht erreicht wurden.

Darüber hinaus ist die Fahrschule verpflichtet, eine Prüfungsreifefeststellung durch eine Prüfungssimulationsfahrt durchzuführen. Diese muss gegebenenfalls mehrfach wiederholt werden, bis die Prüfungsreife nachgewiesen wurde. Die Vorstellung zur praktischen Prüfung darf erst erfolgen, wenn die Prüfungsreife erreicht ist. Alle Fahrten sind dabei vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

oder das neue Modell:

Laienausbildung durch einen Fahrpraxisanleiter

Als Alternative zur herkömmlichen praktischen Fahrausbildung können Fahrschüler künftig auch eine sogenannte Laienausbildung mit einem Fahrpraxisanleiter absolvieren.

Der Fahrpraxisanleiter — maximal zwei Personen sind zulässig — muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein enges Verhältnis zum Schüler (z.B. Eltern, Verwandte)
  • Mindestens 7 Jahre ununterbrochen in Besitz der Klasse B (EU-Fahrerlaubnis und Schweiz)
  • In den letzten 3 Jahren kein Fahrverbot
  • Maximal ein Punkt im Fahreignungsregister*

* Durch die Teilnahme an einem FES-Seminar, kann ein Punkt abgebaut werden.

Werden diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, ist eine Teilnahme an der Laienausbildung ausgeschlossen. Das Gesetz sieht hierfür keine Ausnahmen oder Härtefallregelungen vor.

Das sind die Regeln:

  • Fahrschüler und Fahrpraxisanleiter müssen gemeinsam einen 45-minütigen theoretischen Einweisungslehrgang in der Fahrschule absolvieren.
  • Das verwendete Fahrzeug muss aufgrund des erhöhten Unfallrisikos speziell für diese Ausbildungsform versichert sein. Ein entsprechender Nachweis ist bereits bei Antragstellung erforderlich.
  • Das Fahrzeug benötigt keine Doppelbedienungsanlage wie ein Fahrschulfahrzeug. Ein unmittelbares Eingreifen durch den Fahrpraxisanleiter ist daher nicht möglich.
  • Das Fahrzeug muss vorne und hinten mit einem gesetzlich vorgeschriebenen blauen Schild mit „L“ und der Aufschrift „Übungsfahrt“ gekennzeichnet sein.
  • Die behördliche Genehmigung sowie ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch müssen während der Fahrten mitgeführt werden.
  • Der Fahrpraxisanleiter muss auf dem Beifahrersitz Platz nehmen.
  • Für Fahrschüler und Fahrpraxisanleiter gilt ein striktes Alkohol- und Drogenverbot.
  • Die Berechtigung als Fahrpraxisanleiter ist maximal ein Jahr gültig und kann weder verlängert noch erneuert werden.

Der Ablauf:

  • Zunächst muss die theoretische Prüfung bestanden werden.
  • Vor dem privaten Üben im öffentlichen Straßenverkehr sind mindestens sechs Übungsstunden in der Fahrschule vorgeschrieben.
  • Anschließend erfolgt das private Üben im öffentlichen Straßenverkehr. Nach mindestens 500 bis maximal 600 Kilometern findet eine Beobachtungsfahrt mit Fahrlehrer und Fahrpraxisanleiter statt. Im Anschluss erfolgt ein ausführliches Rückmeldegespräch.
  • Autobahnfahrten dürfen privat erst nach dieser Beobachtungsfahrt durchgeführt werden.
  • Nach mindestens 1.000 Kilometern privaten Übens übernimmt die Fahrschule wieder die weitere Ausbildung sowie die Vorbereitung auf die praktische Prüfung. In diesem Abschnitt werden die vorgeschriebenen Sonderfahrten — mindestens eine Überlandfahrt, eine Autobahnfahrt und eine Nachtfahrt — sowie mindestens drei weitere Übungsstunden durchgeführt.

Die Fahrschule ist gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Sonderfahrten und Übungsstunden anzusetzen, wenn die jeweiligen Lernziele noch nicht erreicht wurden. Die Anzahl der erforderlichen Stunden richtet sich dabei nach dem individuellen Lernstand des Fahrschülers.

Darüber hinaus ist die Fahrschule verpflichtet, eine Prüfungsreifefeststellung durch eine Prüfungssimulationsfahrt durchzuführen. Diese muss gegebenenfalls mehrfach wiederholt werden, bis die Prüfungsreife nachgewiesen wurde. Die Vorstellung zur praktischen Prüfung darf erst erfolgen, wenn die Prüfungsreife erreicht ist. Alle Fahrten sind dabei vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ordnungswidrigkeiten während der Laienausbildung:

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben während der Laienausbildung führen zum unwiderruflichen Entzug der Berechtigung. Zusätzlich können Verwarnungs- oder Bußgelder sowie strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Praktische Ausbildung für die Klassen A, A1, A2, AM und BE

Für diese Fahrerlaubnisklassen ist keine Laienausbildung vorgesehen. Die Anzahl der benötigten Übungsstunden richtet sich weiterhin danach, wann die Lernziele erreicht werden.

Die besonderen Ausbildungsfahrten der Klassen A, A1, A2 und BE werden — analog zur Klasse B — auf jeweils eine Überlandfahrt, eine Autobahnfahrt und eine Nachtfahrt reduziert. Werden die Lernziele nicht erreicht, ist die Fahrschule auch hier gesetzlich verpflichtet, weitere Sonderfahrten durchzuführen.

Darüber hinaus ist die Fahrschule verpflichtet, eine Prüfungsreifefeststellung durch eine Prüfungssimulationsfahrt durchzuführen. Diese muss gegebenenfalls mehrfach wiederholt werden, bis die Prüfungsreife nachgewiesen wurde. Die Vorstellung zur praktischen Prüfung darf erst erfolgen, wenn die Prüfungsreife erreicht ist. Alle Fahrten sind dabei vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Praktische Prüfung für die Klassen A, A1, A2, AM, B und BE

Die praktische Prüfungsdauer beträgt künftig 40 Minuten.

Schlüsselzahl B197

Auch bei der Ausbildung zur Schlüsselzahl B197 (Kombination aus Schalt- und Automatikfahrzeug) ergeben sich Änderungen.

Künftig müssen mindestens 420 Minuten — bisher 450 Minuten — auf einem Schaltfahrzeug absolviert werden. Reicht dies zum Erreichen der Lernziele nicht aus, erhöht sich die Ausbildungsdauer entsprechend. Die Fahrschule ist gesetzlich verpflichtet, die hierfür notwendigen zusätzlichen Übungsstunden durchzuführen.

Neu ist, dass hierfür künftig teilweise auch ein Fahrsimulator eingesetzt werden darf, jedoch nicht für sämtliche Übungsstunden. Abschließend ist weiterhin eine 15-minütige Überprüfungsfahrt im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrlehrer vorgeschrieben.

Fragen und Antworten zur Führerscheinreform 2027

Nach oben scrollen